AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Zirener, 50226 Frechen
Stand: Dezember 2021
§ 1 Allgemeines–Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
1.3. Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugestimmt.
§ 2 Textform
Ist in diesen Geschäftsbedingungen von Textform die Rede, bedeutet dies immer, dass u.a. folgende Formen zur Auswahl stehen: z.B. Brief, Fax oder E-Mail.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt
3.1. Angesichts der begrenzten Produktionskapazitäten sind unsere ersten Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) noch keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie sind vielmehr nur als Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden zu verstehen.
3.2. Der Kunde ist an einen von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang bei uns gebunden, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.
3.3. Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief, Fax oder EMail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern.
3.4. Erfolgt die Annahme durch uns – egal ob in Textform oder durch Ausführung – nach Ablauf der 2-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 3.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
3.5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
3.6. Unsere Angestellten – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen - sind nicht berechtigt, verbindliche Vereinbarungen für uns abzuschließen. Jegliche Vereinbarungen durch diese Personen bedürfen zur Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
3.7. Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.
3.8. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
§ 4 Beschaffenheit / Sortenechtheit / Anwachsgarantie
4.1. Muster zeigen stets nur eine durchschnittliche Beschaffenheit. Da Pflanzen lebende Produkte sind, können nicht alle einzelnen gelieferten Pflanzen der Durchschnittsbeschaffenheit von Mustern entsprechen.
4.2. Alle angegebenen Maße sind - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - nur ungefähre Maße. Abweichungen der einzelnen gelieferten Pflanzen von den vereinbarten Maßen sind daher möglich und vertragsgerecht, soweit diese nicht wesentlich sind; ein wesentliches Abweichen liegt in der Regel vor, wenn von angegebenen Maßen um mehr als 10% abgewichen wird.
4.3. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen des Vertrages ergibt (insbesondere bei Jungpflanzen) – nicht übernommen.
4.4. Eine Anwachsgarantie wird nicht übernommen.
4.5. Bei Pflanzen gelten die „Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL in der jeweils aktuellen Fassung).
§ 5 Lieferung/Liefertermine/Lieferpflichten, höhere Gewalt, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse, Abrufaufträge
5.1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Betrieb in Frechen-Königsdorf.
5.2. Sofern dem Kunden ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 Abs.1 und 2, § 356 BGB zusteht sind wir berechtigt, die Lieferung erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist zu veranlassen.
5.3. Unsere Lieferpflicht ruht solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist. Wir sind berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz – vorbehaltlich § 15 – vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
5.4. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt bzw. unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Wetterkatastrophen, Seuchen (z. B. die Atemwegserkrankung COVID-19), Streik, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer des aus dem Ereignis resultierenden Leistungshindernisses. Streiks und Aussperrungen in dem jeweiligen Unternehmen der betroffenen Vertragspartei werden von dieser Klausel nicht erfasst.
5.4.1. Die betroffene Vertragspartei wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn durch die oben genannten Umstände (vgl. Abs. 1 dieses Paragraphen)
a) die Leistung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
b) die Leistung bzw. Lieferung für die betroffene Partei einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei steht. Bei der Bestimmung der der betroffenen Partei zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene Partei das Leistungshindernis zu vertreten hat (vgl. § 275 Abs. 2 BGB).
c) die betroffenen Partei die Leistung persönlich zu erbringen hat und diese Leistung der betroffenen Partei unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (vgl. § 275 Abs. 3 BGB).
5.4.2. War die ursprüngliche Leistung an einen Termin oder eine Frist gebunden und hat die andere Vertragspartei im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, nach dem Verstreichen des Termins oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
5.4.3. Dauern die unter Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Ereignisse ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Leistungstermin aufgrund höherer Gewalt bzw. unvorhergesehene und unverschuldete Umstände um mehr als acht Wochen, so ist die andere Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.4.4. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, durch die andere Vertragspartei ist bei Vorliegen von Ereignissen höherer Gewalt bzw. unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen nach Abs. 1 dieses Paragraphen vollständig ausgeschlossen.
5.4.5. Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche schriftlich (per E-Mail genügt) über das Vorliegen höherer Gewalt bzw. die unvorhergesehenen und unverschuldeten Umstände sowie das voraussichtliche Ende des damit zusammenhängenden Leistungshindernisses informieren.
5.4.6. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen des BGB bleiben im Übrigen unberührt.
5.5. Abrufaufträge müssen in dem Geschäftsjahr (1.7.-30.06.), für das sie erteilt sind, abgenommen werden. Der Abruftermin muss dem Verkäufer spätestens bis zum 15. April zugegangen sein. Erfolgt eine Abnahme der bestellten Ware nicht in dem Geschäftsjahr, für das sie bestellt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, auf die vereinbarten Preise einen Preisaufschlag in Höhe der Marktpreisveränderungen für die verkaufte Ware zu erheben. Darüber hinaus werden dem Käufer der Ware die für die weitere erforderliche Pflege und Versorgung der bestellten und nicht abgerufenen Ware bis zur endgültigen Auslieferung der Ware entstehenden Kosten in Rechnung gesetzt.
§ 6 Lieferung, Teillieferungen, Liefertermine
6.1. Sämtliche Pflanzen, die Gegenstand eines Kaufvertrages sind, werden – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall – grundsätzlich in einer Lieferung geliefert.
6.2. Wir sind jedoch berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist in Textform zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse in Textform zu begründen.
6.3. Erfolgen Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden gesondert berechnet; dies gilt auch, falls grundsätzlich (im Falle einer einmaligen Lieferung) keine gesonderte Berechnung von Frachtkosten vereinbart ist.
6.4. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei Bestätigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) bindend.
§ 7 Lieferungsmodalitäten, Gefahrübergang, Verpackung
7.1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Transporteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Wird die Übergabe durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
7.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7.3. Bei Topfpflanzen sind die Töpfe Bestandteil der Kaufsache. Diese werden nicht zurückgenommen.
7.4. Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
7.5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
7.6. Euro-Paletten, CC-Container, Kisten und ähnliche Transportverpackungen werden berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Kunden erfolgt eine Gutschrift. Die Berechnung erfolgt in üblicher Höhe und wird von uns nach billigem Ermessen bestimmt.
7.7. Gitterboxen, Baumschulpaletten aus Metall oder sonstige Mehrwegverpackungen, auf denen die Ware angeliefert wird, bleiben unser Eigentum. Verbleiben diese auf Wunsch des Kunden zunächst bei ihm, so hat er sie innerhalb eines Monats auf seine Kosten an uns zurück zu geben; andernfalls schuldet der Kunde mit Ablauf dieses Monats ein Nutzungsentgelt in üblicher Höhe, dass wir nach billigem Ermessen festsetzen.
7.8. Sofern der Kunde Ware in unserem Betrieb abholt oder abholen lässt, erfolgt die Beladung durch den Kunden. Soweit wir den Kunden bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist in diesem Fall alleine der Kunde bzw. dessen Beauftragter. Ebenso hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er bei Abholung wurzelnackter Ware oder belaubter Gehölze Abdeckmaterial in ausreichender Menge mitführt, damit die Ware bei offenen Wagenladungen ordnungsgemäß abgedeckt werden kann.
7.9. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.
7.10. Die Anlieferung durch uns erfolgt nur soweit durch LKW frei befahrbare befestigte Straßen vorhanden sind. Das Abladen erfolgt durch den Kunden.
7.11. Nach § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über Folgendes zu informieren: Unser Unternehmen ist zur Erfüllung der Rücknahme von sog. nicht-beteiligungspflichtigen Verpackungen (insbesondere Transport- und Gewerbeverpackungen) verpflichtet. Sinn und Zweck der Rücknahme der nicht-beteiligungspflichtigen Verpackungen ist es dazu beizutragen, dass die Erreichung der von der EU vorgegebenen Verwertungsziele erleichtert wird. Sollte mit Ihnen bereits eine andere Regelung zur Entsorgung unserer nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Bestehen, sind diese Verpackungen von o.a. Rücknahmemöglichkeit ausgeschlossen. Wir bitten Sie, zur genaueren Abstimmung der Rücknahme Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir sind bei der LUCID unter der Nr. DE2099091963133 registriert.
§ 8 Preise, Skonti und Nachlässe
8.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten die Preise gemäß unserer zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung durch den Kunden gültigen Preisliste.
8.2. Bei Neuerscheinen des Kataloges / der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
8.3. Alle Preise verstehen sich in Euro ab unserem Betrieb / Verkaufsstelle und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Versendung der Ware erfolgt nur auf Verlangen des Kunden; die Frachtkosten sind dann – vorbehaltlich der Ziffer 6.3. – gesondert zu regeln.
8.4. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Werden Skonti oder Preisnachlässe durch unsere Angestellten - mit Ausnahme der Geschäftsführer oder Prokuristen gewährt, sind sie nur nach Bestätigung in Textform durch uns verbindlich. Diese Personen sind zur Gewährung von Skonti und Nachlässen nicht befugt.
8.5. Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass wir in der Vergangenheit an den Kunden unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren. Diese gilt nicht, soweit mit einem Kunden Skonti oder Nachlässe in einer Rahmenvereinbarung vereinbart wurden.
8.6. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht vereinbarten Abzug des Kunden nicht widersprechen.
8.7. Wenn ein Skonto vereinbart ist, so kann dieser nur beansprucht werden, wenn keine Zahlungsrückstände aus anderen Aufträgen bestehen.
§ 9 Berechnung
Soweit gemäß Ziffer 6.2. oder in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; ist dies – z.B. wegen Vereinbarung pauschaler Preise – nicht möglich, so erfolgt die Berechnung der Teillieferung nach billigem Ermessen.
§ 10 Umsatzsteuer
Kommt es zu einer Änderung der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so wird die Umsatzsteuer in der Höhe berechnet, wie sie gemäß der gesetzlichen Regelung anfällt; dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
§ 11 Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug
11.1. Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.
11.2. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme oder gegen Barzahlung auszuführen.
11.3. Geschäfte mit Verbrauchern gem. § 13 BGB werden grundsätzlich gegen Barzahlung bei Warenübergabe oder gegen Vorkasse ausgeführt.
11.4. Nach Erhalt der Ware sind Zahlungen sofort fällig. Bei Einkauf im Ladengeschäft haben Zahlungen direkt zu erfolgen.
11.5. Zahlungsverzug tritt nach einer Frist von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung sowie nach Erhalt der Ware ein. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
11.6. Unsere Angestellten – mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen - sowie Transportpersonal sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen mit befreiender Wirkung befugt, es sei denn, dass dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden wäre oder eine dieser Personen im Einzelfall von uns schriftlich bevollmächtigt worden wäre. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle von Nachnahmelieferungen.
11.7. Zahlungen des Kunden werden – vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall – immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung; insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.
11.8. Nehmen wir im Einzelfall Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.
11.9. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288 BGB. Wenn der Kunde Unternehmer ist, werden jedoch abweichend von der gesetzlichen Regelung Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet, mindestens werden jedoch Verzugszinsen in Höhe von 10% Punkten über dem Basiszinssatz jährlich berechnet.
11.10. Befindet sich der Kunde in Verzug, so schuldet er für jede von uns ausgesprochene Mahnung oder Zahlungserinnerung, pauschalen Schadenersatz in Höhe von mind. 5,00 EUR, sofern wir die Mahnung/Zahlungserinnerung für sachdienlich halten durften.
11.11. Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen – auch aus anderen Verträgen – nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 12.6.) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.
11.12. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
11.13. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11.14 Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens der Unternehmer-Kunden ausgeschlossen.
11.15. Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
12.2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist. pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
12.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
12.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
12.5. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
12.6. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
12.7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
12.8. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
12.9. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
12.10. Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13 Sachmängelgewährleistung, Kosten für Ein- und Ausbau, Rügepflicht offensichtlicher Mängel, Verjährungsfristen
13.1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 10) auftritt und uns gegenüber gerügt wird.
13.2. Ist der Käufer Unternehmer, so sind wir bei Vorliegen eines Mangels nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
13.3. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
13.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
13.5. Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
- wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
- es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen. 13.6. Ist der Kunde Verbraucher und hat er die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er nicht berechtigt, von uns die Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
13.7. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware in Textform (z.B. per Fax, Brief, E-Mail) anzeigen; anderenfalls ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Ware über offensichtliche Mängel in Textform (z.B. per Fax, Brief oder E-Mail) unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, sind Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser offensichtlichen Mängel nach Ablauf der zwei Monate ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
13.8. Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, trägt der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze auch innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände bereits bei Übergabe vorlagen und nicht durch unsachgemäße Behandlung seitens des Verbrauchers eingetreten sind.
13.9 Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache gelten die Beschränkungen nach Abs. 5 dieses Abschnitts.
13.10. Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel nicht etwas anderes bestimmt wird, beträgt für Unternehmer die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
13.11. Zeigt der Kunde Mängel an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte – insbesondere Gutachter – mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der Beauftragung vorher in Textform zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
13.12. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware – ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen.
13.13. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 13.12.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.
13.14. Für Transportschäden haften wir - vorbehaltlich § 15 - nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
§ 14 Patentrechtlich und sortenrechtliche geschützte Sorten
Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Sorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kunden, wenn er als Unternehmer anzusehen ist, dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen. Der Kunde, der als Unternehmer anzusehen ist, verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahmen auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.
§ 15 Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss
15.1. Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
15.2. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gelten nicht:
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
- bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
15.3. Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.
§ 16 Beratung, Pflanz- und Pflegehinweise
16.1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen – soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden – nur unverbindliche Informationen dar.
16.2. Soweit wir, insbesondere auch auf Warenverpackungen, Schildern an den Pflanzen… Pflanz- oder Pflegehinweise geben, stellen diese ebenfalls nur unverbindliche Hinweise dar; diese erfolgen aufgrund allgemeiner Erfahrungen. Es werden regelmäßig weitere oder im Einzelfall auch andere Maßnahmen notwendig oder sinnvoll sein.
16.3. Unsere vorgenannten Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Pflanzung und Pflege bzw. Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
§ 17 Garantien
17.1. Eine Garantie gleichwelcher Art wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie oder eine Garantie für Sortenechtheit, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, die weitere Einzelheiten regelt.
17.2. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten, auf unseren Internetseiten und Werbemitteln, sind grundsätzlich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird – nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
18.1. Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind
- zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
18.2. Verbraucher (s.§ 1 Abs 2 dieser AGB) haben das folgende Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Fernabsatzverträge für Geschäfte aufgrund einer Katalogbestellung, eines Auftrages über Internet, per E-Mail oder fernmündliche Bestellung zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben und welche Folgen mit dem Widerruf verbunden sind, stellen wir in einer gesonderten Erklärung auf unserer Internetseite unter www.zirener-pflanzen.de dar.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Textform
19.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Frechen-Königsdorf.
19.2. Es gilt – auch bei Verträgen mit Auslandsberührung – ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
19.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
19.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
§ 20 Datenschutz
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetseite unter www.zirenerpflanzen.de oder wir stellen diese auf Anforderung zur Verfügung.
§ 21 Verbraucherschlichtung
Hinweis gem. § 36 Abs. 1 VSGB: Unser Unternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zirener, Alte Aachener Str. 8, 50226 Frechen, Tel.: 02234 601600, info@zirener.com